Steuerberater: Die Experten
für Erbschafts- und
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
pflichtig nach § 7 ErbStG ist insbesondere
Ÿ freigebige Zuwendung unter Lebenden
Ÿ vorweggenommene Erbfolge
Ÿ Abfindung für Erbverzicht
Ÿ Erwerb einer vom Schenker angeordneten Auflage
Ÿ vorzeitiger Erbausgleich
Ÿ Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft
1. die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.
2. Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Vermögensgegenständen sind abzugsfähig.
3. Außer dem Anlass der Besteuerung gibt es keine Unterschiede zwischen Schenkung- und Erbschaftssteuer
Erbschaftsteuer
pflichtig nach § 3 ErbStG ist insbesondere:
Ÿ Erwerb von Todes wegen durch Gesetz, Testament, Erbvertrag
Ÿ Erwerb durch Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
Ÿ Erbersatzanspruch
Ÿ Erwerb durch Vermächtnis
1. In jedem Fall ist ein Testament zu empfehlen, das eigenhändig geschrieben werden muss oder beim Notar erstellt und beurkundet wird
2. Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig (Bestattung)
3. Für Grundbesitz gilt eine besondere Bewertung (§ 138 ff. BewG)
4. Sachliche Befreiung von der Steuer
Hausrat:
StKl. I 41.000 ¥ StKl. II 10.300 ¥
andere bewegliche körperliche Gegenstände:
StKl. I 10.300 ¥ StKl. II 10.300 ¥
Steuerklassen und Freibeträge
Es werden Erwerbe innerhalb von 10 Jahren erfasst.
Steuerklassen und persönliche Freibeträge
StKl. Personen Freibetrag (¥)
I Ehegatten 307.000
Kinder, Stiefkinder 205.000
Kinder verstorbener Kinder/Stiefk. 205.000
Kinder lebender Kinder/Stiefkinder, 51.200
weitere Abkömmlinge 51.200
Eltern und Voreltern bei Erwerb
von Todes wegen 51.200
II Eltern, Voreltern, soweit nicht StKl. I
Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades
von Geschwistern,
Stiefeltern, Schwiegerkinder und
-eltern, geschiedener Ehegatten 10.300
III alle übrigen Erwerber 5.200
Freibetrag für Betriebsvermögen 256.000
Versorgungsfreibetrag Ehegatten 256.000
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