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Steuerberater: Die Experten

für Erbschafts- und

Schenkungsteuer

 

 

 Schenkungsteuer

 

  pflichtig nach § 7 ErbStG ist insbesondere

 

    Ÿ freigebige Zuwendung unter Lebenden

    Ÿ vorweggenommene Erbfolge

    Ÿ Abfindung für Erbverzicht

    Ÿ Erwerb einer vom Schenker angeordneten Auflage

    Ÿ vorzeitiger Erbausgleich

    Ÿ Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft

 

 

 1. die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des          steuerpflichtigen Erwerbs ab.

 2. Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen        Vermögensgegenständen sind abzugsfähig.

 3. Außer dem  Anlass der Besteuerung gibt es keine Unterschiede zwischen         Schenkung- und Erbschaftssteuer

 

 

 Erbschaftsteuer

 

 pflichtig nach § 3 ErbStG ist insbesondere:

Ÿ Erwerb von Todes wegen durch Gesetz, Testament, Erbvertrag

    Ÿ Erwerb durch Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Ÿ Erbersatzanspruch

    Ÿ Erwerb durch Vermächtnis

 

 

 

 1. In jedem Fall ist ein Testament zu empfehlen, das eigenhändig geschrieben werden muss oder beim Notar erstellt und  beurkundet wird

 2. Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig (Bestattung)

 3. Für Grundbesitz gilt eine besondere Bewertung (§ 138 ff. BewG)

 4. Sachliche Befreiung von der Steuer

      Hausrat:

     StKl. I  41.000 ¥          StKl. II    10.300 ¥

      andere bewegliche körperliche Gegenstände:

     StKl. I 10.300 ¥            StKl. II  10.300 ¥

 

 

  Steuerklassen und  Freibeträge

 Es werden Erwerbe innerhalb von 10 Jahren erfasst.

 

 Steuerklassen und persönliche Freibeträge

 StKl.       Personen                                                 Freibetrag (¥)

  I             Ehegatten                                                      307.000

                Kinder, Stiefkinder                                        205.000

                Kinder verstorbener Kinder/Stiefk.               205.000

                Kinder lebender Kinder/Stiefkinder,                51.200

                weitere Abkömmlinge                                      51.200

               Eltern und Voreltern bei Erwerb

                von Todes wegen                                              51.200

 

 II            Eltern, Voreltern, soweit nicht StKl. I

                 Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades

                  von Geschwistern,

                 Stiefeltern, Schwiegerkinder und

                -eltern, geschiedener Ehegatten                            10.300

 

  III            alle übrigen Erwerber                                            5.200

 

 

  Freibetrag für Betriebsvermögen                                  256.000

  Versorgungsfreibetrag Ehegatten                                 256.000

 

 

 

    Ÿ Steuersätze (Auszug aus der Tabelle)

 
     
 
     bei stpfl. Vermögen       I                        II                               III
 
          52.000 ¥                7                        12                               17        %
 
        256.000 ¥              11                        17                                23       %
 
        512.000 ¥              15                        22                                29       %
 
     5.113.000 ¥             19                         27                                35        %
 
     
 
     
 
                (Die Beträge in ¥ gelten ab dem 01.01.2002)
 
     Und außerdem...
 
     umfasst unsere Tätigkeit folgendes Leistungsspektrum: