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    Ÿ Die Anwendung der „Zeitgebühr” von 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der  der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.

    Ÿ Von geringer Bedeutung ist die „Betragsrahmengebühr”, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmten  ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.

Grundlagen der deutschen

 Steuerberatergebühren

 

 

 Guter Rat hat einen Preis

 

Rund 70.000 Steuerberaterinnen und  Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die  eine anspruchs- volle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

 

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und  Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz  (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung  (StBGebV) gebunden, die das Bundes- ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an  die Bundesgebührenverordnung für Rechtsan- wälte (BRAGO) an.

 

 

 Gebührenverordnung - warum ?

 

Zweck der Gebührenverordnung  ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

 

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach

 

     1. der Bedeutung der Angelegenheit,

     2. dem Umfang,

     3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

     

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

 

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen,  die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

 

Für weitere Tätigkeiten des  Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

 

Zu den vereinbarten Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder  Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und  Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

 

Im Vergleich zu den einzelnen  Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. §14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche  Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

 

 

 Gebührenraten

 

    Ÿ Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verord- nung die „Wertgebühr” vor. Sie  wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung

 
     
 
     
 
     
 
     
 
     Beispiel für die Wertegebühr:
 
     
 
    - Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der  einzelnen                Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die
 
       Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte,             jedoch mindestens 6.000 ¥.
 
     
 
    - Die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10   bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt  bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des             Aufwands ergibt.
 
     
 
    - Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält   der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach  Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der  Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens    12.500 ¥.
 
     
 
    - Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis    40/10 einer vollen  Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstands- wert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der  betrieblichen                       Jahresleistung.
 
     
 
     
 
     Beispiel 1
 
    Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung  (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.  Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4.500 ¥ (§ 24 Abs. 3 StBGebV).
 
     Jahresarbeitslohn = Gegenstandswert  20.000 ¥
 
     Gebühr  1/20 =  32,30 ¥
 
            bis   4/20    bis 129,20 ¥
 
     
 
     
 
     
 
     
 
     
 
     Beispiel 2:
 
     
 
    Für die Ermittlung der Einkünfte  aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahme oder der Werbungskosten  ergibt, jedoch mindestens 6.000 ¥ (§ 27 Abs. 1 StBGebV).
 
     
 
                                      Fall 1                  Fall 2                    Fall 3
 
    Mieteinnahmen          20.000 ¥          10.000 ¥             5.000 ¥
 
    Werbungskosten        15.000 ¥          15.000 ¥             5.000 ¥
 
    (Werbungskosten sind z.B. Schuldzinsen, Afa, usw.)
 
     
 
    Einkünfte                       5.000 ¥           -5.000 ¥                  0 ¥
 
     
 
    Gegenstandswert          20.000 ¥          15.000 ¥            6.000 ¥
 
     
 
    Gebühr   1/20                   32,30 ¥          28,30 ¥             16,90 ¥ 
 
                     bis                        bis                bis                         bis
 
                   12/20               387,60 ¥         339,60 ¥           202,80 ¥
 
     
 
     
 
     
 
     
 
     Beispiel 3:
 
    Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr  nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens
 
    6.000 ¥ (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).
 
                                                                                 Fall 1                               Fall 2
 
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                     60.000 ¥                                 0 ¥
 
    Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung              - 20.000 ¥                      -10.000 ¥
 
    Kapitaleinkünfte                                                        5.000 ¥                         5.000 ¥
 
    Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert  65.000 ¥                         5.000 ¥
 
    mindestens                                                                                                      6.000 ¥
 
    Gebühr      1/10                                                       112,30 ¥                         33,80 ¥
 
                      bis                                                              bis                                  bis
 
                      6/10                                                       673,80 ¥                      202,80 ¥
 
     
 
     
 
     
 
     Beispiel 4:
 
    Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nichtbuchführungspflichtigen Gewerbe-
 
    treibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der  Betriebseinnahme über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahme oder der Summe  der Betriebsausgaben ergibt.
 
                                                          Fall 1                             Fall 2
 
    Betriebseinnahmen                       250.000 ¥                        250.000 ¥
 
    Betriebsausgaben                         200.000 ¥                        300.000 ¥
 
    Gegenstandswert                         250.000 ¥                         300.000 ¥
 
     
 
    Gebühr         5/10                         245,50 ¥                          257,00 ¥
 
                         bis                               bis                                    bis
 
                        20/10                        982,00 ¥                          1.028,00 ¥
 
     
 
     
 
     
 
     
 
      Haftung des Steuerberaters
 
     
 
     
 
    Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die  Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer
 
    ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und         Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein                         Zeugnisverweigernisrecht.